Satzung der Freien Wähler Hungen

Satzung der

Freie Wähler Hungen e.V.

 

Präambel



Aus der Überzeugung heraus, dass sachbezogene Kommunalpolitik der parteilosen und unabhängigen Wähler in der Stadt Hungen nebst Ortsteilen unverzichtbar ist, haben sich Bürger und Bürgerinnen in Hungen zusammengeschlossen. Die Wählergemeinschaft der parteilosen Wähler von Hungen trug viele Jahre den Namen „Überparteiliche Wählergemeinschaft“ (ÜWG). Im Jahr 2004 gab sie sich den Namen „Freie Wählergemeinschaft Hungen“ (FWG) und seit 2007 heißt sie Frei Wähler Hungen.





§ 1 Name und Sitz

 

  1. Die Gemeinschaft der Freien Wähler in Hungen ist ein Verein. Der Verein führt den Namen

Freie Wähler Hungen e.V.

(nachfolgend FW Hungen genannt).

Der Verein soll beim Amtsgericht Friedberg in das Vereinsregister eingetragen werden.

  1. Der Verein hat seinen Sitz in 35410 Hungen



§ 2 Zweck

 

  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Eine parteipolitisch ungebundene, ausschließlich sachbezogene und im Interesse der Einwohner Hungens liegende kommunalpolitische Tätigkeit.
    2. Teilnahme an den Kommunalwahlen und an den Ortsbeiratswahlen. Hierfür werden eigene Kandidatenlisten aufgestellt.
    3. Förderung der Interessen der eigenen Kommune, indem Aktivitäten auf Kreisebene und auf Landesebene unterstützt werden.
    4. Förderung der politisch interessierten Jugendlichen im Verein.
  2. Es werden ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt.
  3. Die FW Hungen sind selbstlos tätig, die Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke ist der Gemeinschaft untersagt.
  4. Die Mittel der Gemeinschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  5. Die Gemeinschaft der Freien Wähler steht auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Hessischen Verfassung.

§ 3 Mitgliedschaft

 

  1. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet. Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen.
  2. Die Mitgliedschaft endet:
    1. Durch Austritt, der jederzeit möglich ist. Er hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Austritt berührt jedoch nicht die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr.
    2. Durch Streichung; diese erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages, trotz Erinnerung, länger als ein Jahr in Verzug ist. In besonderen Fällen kann die Mitgliedschaft auf schriftlichen Antrag an den Vorstand auch beitragsfrei gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
    3. Durch Ausschluss; dieser erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied die Interessen der FW Hungen gröblich verletzt oder in seiner Person selbst ein wichtiger Grund vorliegt.
    4. Durch Tod.
  3. Im Falle der Streichung oder des Ausschlusses ist der entsprechende Vorstandsbeschluss dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist schriftlich (Brief oder Fax) an den Vorstand zu richten. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Beim Erlöschend er Mitgliedschaft bleibt die Verpflichtung zur Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr bestehen, sofern nicht der Vorstand im Einzelfall etwas anderes beschließt.




§ 4 Beiträge

 

  1. Die Höhe der Beiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Zur Finanzierung von Wahlkämpfen oder ähnlichen Maßnahmen können die Mitglieder zu Spenden aufgerufen werden.




§ 5 Organe

 

  1. Die Organe der FW Hungen sind:

1.Die      Mitgliederversammlung   

2.Der Vorstand

3.Die Fraktion




§ 6 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der FW Hungen. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Hungen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Ansonsten erfolgt nach 4 Wochen eine erneute Versammlung, die dann unabhängig von der anwesenden Mitgliederzahl beschlussfähig ist.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies verlangt oder der Vorstand dies aus besonderem Anlass für geboten hält.
  3. Der Vorsitzende des Vorstandes oder ein Stellvertreter leiten die Versammlung.
  4. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  5. Satzungsänderungen und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Wahl.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen. Sie sind für jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Es ist darauf zu achten, dass die Wahl der beiden Kassenprüfer versetzt erfolgt, so dass in jedem Jahr jeweils ein Kassenprüfer zu wählen ist.
  8. Die Mitgliederversammlung wählt die Kandidaten zur Kommunalwahl und wählt die Delegierten für die Kreisversammlungen.
  9. Bei Wahlen zur Kommunalwahl (Kandidatenliste) sind die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes (KWG) zu beachten.
  10. Jedes Mitglied ist antragsberechtigt. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 7 Tage vorher in Textform bei Vorstand eingegangen sein. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  11. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern in Abschrift zuzuleiten ist.




§ 7 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand. Beide bilden den Gesamtvorstand.

Den geschäftsführenden Vorstand bilden:

Der/die 1. Vorsitzende

Die zwei 2. Vorsitzenden

Der/die Schatzmeister/in

Und der/die Schriftführer/in Zum erweiterten Vorstand zählen:

  1. Der/die Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit
  2. Maximal 12 Beisitzer/innen, die jeweils aus einem Stadtteil kommen sollten
  3. Und der/die Vorsitzende der FW-Stadtverordnetenfraktion.

 

Ist ein Stadtteil bereits durch ein Vorstandsmitglied vertreten, so kann auf einen Beisitzer verzichtet werden.

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB. Immer zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  2. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden ausschlaggebend. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch im sogenannten Umlaufverfahren gefasst werden.
  3. Der Vorstand leitet die FW Hungen und führt die Geschäfte. Er ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich.
  4. Einladungen zur Delegiertenversammlung leitet der Vorstand binnen 3 Tagen an die gewählten Delegierten weiter.
  5. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung die Kandidaten zur Kommunalwahl (Stadtverordnetenversammlung, Ortsbeiräte) vor.
  6. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung die Delegierten vor.
  7. Der Vorstand kann auf Anfrage des Kreisvorstands Kandidaten für die Wahl des Kreisvorstands benennen.
  8. Der Vorstand trifft sich mindestens zweimal im Jahr, bei Bedarf auch häufiger. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 3 Tage. Der Vorstandsvorsitzende leitet die Vorstandssitzungen. Im Verhinderungsfall leitet einer seiner Stellvertreter/innen die Sitzung.
  9. Der Vorstand wird alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  10. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so findet für den Rest der Wahlzeit bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl statt.
  11. Über den Verlauf einer Vorstandsitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und allen Vorstandsmitgliedern in Abschrift zuzuleiten ist.
  12. Zu den Vorstandsitzungen können das/die Magistratsmitglied/er, sowie die Ortsvorsteher/innen eingeladen werden, sofern sie nicht schon Mitglieder des Vorstands sind.
  13. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Darüber entscheidet der erweiterte Vorstand.




§ 8 Fraktion der FW Hungen in der Stadtverordnetenversammlung

 

  1. Die Fraktion der FW Hungen in der Stadtverordnetenversammlung konstituiert sich jeweils nach der Kommunalwahl. Sie setzt sich zusammen aus den für die Freien Wähler in die Stadtverordnetenversammlung und in die Ortsbeiräte der FW Hungen.
  2. Für die Arbeit der Fraktion und Ortsbeiräte gilt die Geschäftsordnung der Stadt Hungen
  3. Die Fraktion berichtet dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.




§ 9 Geschäftsjahr und Gerichtsstand

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Gerichtsstand ist bei dem Vereinsregistergericht an dem für den Sitz der FW Hungen zuständigen Amtsgericht unabhängig vom Streitwert.




§10 Auflösung

 

  1. Die Auflösung der FW Hungen kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  3. Bei Auflösung fällt das Vermögen an die Stadt Hungen, die es ausschließlich einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen hat.




Hungen, den 25.10.2007

ENGAGIERT FÜR HUNGEN

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